
Eine Kostenübernahme ist insbesondere auch durch die
- gesetzliche Unfallversicherung (bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) und
- gesetzliche Rentenversicherung (zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere nach Rehabilitationsmaßnahmen[1])
vorrangig vor der Bewilligung durch die Krankenkasse möglich.
[1] § 17 SGB VI.
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